Formulare

Amt für Sicherheit und Ordnung

Veranstaltungen

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d. Saale unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG).

Welche Feste sind anzuzeigen?
- Volksfeste, Bürgerfeste
- Maifeiern (z.B. Maibaumaufstellen)
- Wein-, Herbst-, Sommer-, Waldfeste
- Vereinsjubiläen
- Konzerte
- Faschingsbälle
- Jugendtänze und Musikveranstaltungen
- Pfarr-, Kindergarten- oder Schulfeste
- Abbrennen eines traditionellen Feuers (z.B. Sonnwendfeuer etc.)
- usw.

1. Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) Auszug aus § 12 GastG - Ausschankgenehmigung:
„Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.“

  • Ein besonderer Anlass ist dann gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Ereignis von kurzfristiger Dauer handelt (z. B. Vereinsfeste)
  • Eine Gestattung nach § 12 GastG ist immer dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke verkauft werden
  • Eine Gestattung nach § 12 GastG ist nicht erforderlich bei privaten Veranstaltungen, z. B. bei einer Geburtstagsfeier in Privaträumen oder bei

Achtung bei Veranstaltungen in einer Gaststätte:
Für sämtliche Veranstaltungen in einer Gaststätte ist keine Gestattung gem. § 12 GastG (Ausschankgenehmigung) notwendig, allerdings muss in bestimmten Fällen eine Anzeige gem. Art. 19 LStVG gemacht werden , z.B. wenn der der Gastwirt seine Räumlichkeiten Dritten überlässt.

2. Anzeige einer Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) Auszug aus Art. 19 LStVG

„Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angaben der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.“ Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeige ist gebührenfrei.

  • Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zuentspannen
  • Ausnahmen: Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zweckendienen, sofern die Vergnügung in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind
  • Pflichtangaben: Art, Ort, Zeit der Veranstaltung und Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
  • Die Veranstaltung muss mindestens 2 Wochen vorher bei der Gemeinde angezeigt werden

3. Anzeige einer größeren Veranstaltung (ab 1000 erwarteten Besuchern) und bei erhöhtem Gefahrenpotential

  • kann vom Veranstalter oder Betreiber die Einreichung eines Sicherheitskonzepts gefordert werden.  Ziel eines Sicherheitskonzeptes ist es, die Verantwortlichkeiten festzulegen, verantwortliche Personen zu benennen, Szenarien zu beschreiben, die Verfahrensregeln und Kommunikationswege festzulegen und den Personaleinsatz zu planen.
  • Die Immissionsvorschriften (z.B. gegen Lärm) sowie die Sperrzeitregelung (mindestens von 05:00 bis 06:00 Uhr) sind bei jeder Veranstaltung einzuhalten und werden je nach Art und Örtlichkeit der Veranstaltung festgelegt.
  • Plan des gesamten Veranstaltungsbereichs (Außengelände und alle Räume) im Maßstab 1:100 (wenn größer DIN A3: 1:200), mit allen Aufbauten (Bühnen, Zelte, usw.) und Notausgängen. Bitte alle Maße angeben!
  • Eine Auflistung der Programmpunkte inklusive Zeiten, soweit diese nach dem jetzigen Planungsstand feststehen 
  • Die vollständigen Antragsunterlagen sind spätestens 4 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung beim Amt für Sicherheit und Ordnung einzureichen. Bei erstmaligen Großveranstaltungen oder Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung beträgt die benötigte Vorlaufzeit 3 Monate.

4. Wann wird eine Veranstaltung erlaubnispflichtig?

  • Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die Anzeige nicht spätestens eine Woche vorher erstattet wird, oder es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu der Veranstaltung mehr als 1.000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
  • Die Erlaubnis ist im Gegensatz zur Anzeige kostenpflichtig. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Vergnügung ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet.

 

Straßenverkehr; Beantragung einer Anordnung zur Baustellensicherung

Für die Durchführung von Arbeiten im Straßenraum muss eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung beantragt werden. Zu Arbeiten im Straßenraum zählen unter anderem folgende Maßnahmen:
• Baustellen und Aufgrabungen durch Bauunternehmen (beispielsweise für Telefon, Gas, Wasser und Strom)
• Aufstellen eines Baustellengerüstes
• Aufstellen eines Containers
• Aufstellen von Arbeitsgeräten (zum Beispiel Autokräne und Baustellenkräne, Hebebühnen)
• Abstellen von Baumaterial
Hinweis: Parkbuchten und Parkplätze zählen ebenfalls mit zum Straßenraum.

Verfahrensablauf:
Vor der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum muss eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt und eingeholt werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt unter anderem, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und darüber hinaus, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen. Die getroffenen Regelungen müssen befolgt werden. Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung muss frühzeitig (mind. zwei Wochen vorher) gestellt werden.
Mit den Arbeiten darf nicht vor Erteilung der Anordnung begonnen werden!

Hinweis: Die Gemeinden können lediglich verkehrsrechtliche Maßnahmen für die Ortsstraßen im Gemeindegebiet anordnen. Sind höherrangigere Bundesstraßen von der Sperrung betroffen, ist die übergeordnete Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Rhön-Grabfed zuständig.