Ordnungsamt

Veranstaltungen

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Verwaltungsgemeinschaft Saal a.d. Saale unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG).

Welche Feste sind anzuzeigen?
- Volksfeste, Bürgerfeste
- Maifeiern (z.B. Maibaumaufstellen)
- Wein-, Herbst-, Sommer-, Waldfeste
- Vereinsjubiläen
- Konzerte
- Faschingsbälle
- Jugendtänze und Musikveranstaltungen
- Pfarr-, Kindergarten- oder Schulfeste
- Abbrennen eines traditionellen Feuers (z.B. Sonnwendfeuer etc.)
- usw.

1. Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) Auszug aus § 12 GastG - Ausschankgenehmigung:
„Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.“

  • Ein besonderer Anlass ist dann gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Ereignis von kurzfristiger Dauer handelt (z. B. Vereinsfeste)
  • Eine Gestattung nach § 12 GastG ist immer dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke verkauft werden
  • Eine Gestattung nach § 12 GastG ist nicht erforderlich bei privaten Veranstaltungen, z. B. bei einer Geburtstagsfeier in Privaträumen oder bei

Achtung bei Veranstaltungen in einer Gaststätte:
Für sämtliche Veranstaltungen in einer Gaststätte ist keine Gestattung gem. § 12 GastG (Ausschankgenehmigung) notwendig, allerdings muss in bestimmten Fällen eine Anzeige gem. Art. 19 LStVG gemacht werden , z.B. wenn der der Gastwirt seine Räumlichkeiten Dritten überlässt.

2. Anzeige einer Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) Auszug aus Art. 19 LStVG

„Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angaben der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.“ Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeige ist gebührenfrei.

  • Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zuentspannen
  • Ausnahmen: Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zweckendienen, sofern die Vergnügung in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind
  • Pflichtangaben: Art, Ort, Zeit der Veranstaltung und Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
  • Die Veranstaltung muss mindestens 2 Wochen vorher bei der Gemeinde angezeigt werden

3. Anzeige einer größeren Veranstaltung (ab 1000 erwarteten Besuchern) und bei erhöhtem Gefahrenpotential

  • kann vom Veranstalter oder Betreiber die Einreichung eines Sicherheitskonzepts gefordert werden.  Ziel eines Sicherheitskonzeptes ist es, die Verantwortlichkeiten festzulegen, verantwortliche Personen zu benennen, Szenarien zu beschreiben, die Verfahrensregeln und Kommunikationswege festzulegen und den Personaleinsatz zu planen.
  • Die Immissionsvorschriften (z.B. gegen Lärm) sowie die Sperrzeitregelung (mindestens von 05:00 bis 06:00 Uhr) sind bei jeder Veranstaltung einzuhalten und werden je nach Art und Örtlichkeit der Veranstaltung festgelegt.
  • Plan des gesamten Veranstaltungsbereichs (Außengelände und alle Räume) im Maßstab 1:100 (wenn größer DIN A3: 1:200), mit allen Aufbauten (Bühnen, Zelte, usw.) und Notausgängen. Bitte alle Maße angeben!
  • Eine Auflistung der Programmpunkte inklusive Zeiten, soweit diese nach dem jetzigen Planungsstand feststehen 
  • Die vollständigen Antragsunterlagen sind spätestens 4 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung beim Amt für Sicherheit und Ordnung einzureichen. Bei erstmaligen Großveranstaltungen oder Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung beträgt die benötigte Vorlaufzeit 3 Monate.

4. Wann wird eine Veranstaltung erlaubnispflichtig?

  • Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die Anzeige nicht spätestens eine Woche vorher erstattet wird, oder es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu der Veranstaltung mehr als 1.000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
  • Die Erlaubnis ist im Gegensatz zur Anzeige kostenpflichtig. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche Vergnügung ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet.

 

Leitfaden für Vereinsfeiern
Leitfaden
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1. Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)

Hinweise für den Antragsteller:
Toilettenanlagen anlässlich des Betriebes oder ähnlichen vorübergehenden Gaststättenbetrieben:
In unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes müssen ausreichende und einwandfreie Toilettenanlagen vorhanden sein.
Bei Gaststätten in sog. fliegenden Bauten (z.B. Bierzelten), für die eine Gestattung zum Ausschank alkoholischer Getränke beantragt wird, sind je angefangene 350 m² Schankraum 1 Spültoilette für Männer und 2 Urinalbecken oder 2 lfd. mit Rinne und 2 Spültoiletten für Frauen zu verlangen.
Die jedermann zugänglichen Toiletten auf dem Aufstellplatz oder in seiner Nähe (z.B. in einem Vereinsheim) können angerechnet werden; dabei sind alle Gaststättenbetriebe auf dem Platz (z.B. bei Märkten und Volksfesten) und die Besucher, die nicht Gäste sind, zu berücksichtigen.

Berechnungsbeispiel für ein Bierzelt:
Größe des Bierzeltes 40 x 60 m = 2.400 m² 2.400 : 350 = aufgerundet 7.

Erforderlich sind

7 x 1 = 7 Spültoiletten für Männer
7 x 2 = 14 Urinalbecken oder
7 x 2 = 14 lfd. m Rinne und
7 x 2 = 14 Spültoiletten für Frauen.

  • In den einzelnen Toilettenanlagen sind jeweils Handwaschgelegenheiten, die mit fließendem Wasser ausgestattet sind, bereitzustellen.
  • Gemäß § 8 Abs. 6 der Gaststättenverordnung dürfen Toiletten nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder gegen Entgelt zugänglich sein.
  • Die Zugänge zu den Toiletten sind sicher begehbar herzustellen und zu unterhalten; die Wege und die Toiletten sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Auf die Toiletten ist durch Schilder hinzuweisen.
  • Die Abwässer aus der Toilettenanlage sind – soweit eine anderweitige Beseitigung (z.B. durch Einleitung in die Kanalisation) nicht möglich ist – in dichtschließenden Gruben, die mit einer sicheren Abdeckung versehen sind, einzuleiten.
  • Beachten Sie bitte die vorstehenden Ausführungen bei der Einrichtung der Toilettenanlagen bzw. bei der Anmietung eines Toilettenwagens.

 

Festzelt, Festplatz, Festhalle
(Bei Festhallen ist nachstehend statt „Festzelt“, „Festhalle“ zu lesen!)

  • Das Festzelt ist standsicher nach der geprüften Typenstatik bzw. den Konstruktionsplänen aufzustellen. Zum Aufbau des Zeltes ist von der Verleihfirma eine zuverlässige Fachkraft zur Verfügung zu stellen.
  • Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Genehmigungsbehörde (Bauamt) des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt worden ist. Das Prüfbuch ist für die Dauer des Festbetriebes beim Veranstalter zu hinterlegen.
  • Die Zugänge zum Festplatz und Festzelt sind in sicher begehbarem Zustand (auch bei nasser Witterung) herzurichten und zu unterhalten. Für ausreichende Beleuchtung ist zu sorgen.
  • Im Festzelt sind die Tisch- und Bank-Garnituren so anzuordnen, dass zwischen den Reihen ausreichend breite Gänge sowie ein Hauptdurchgang verbleiben, der im Panik- oder Katastrophenfall eine rasche Entleerung des Zeltes ermöglicht.
  • Das Zelt ist ausreichend zu beleuchten; die Leitungen sind so zu verlegen, dass eine Gefährdung des Publikums ausgeschlossen ist. Die Vorschriften der Landesverordnung zur Verhütung von Bränden sind zu beachten.

 

Schankbereich, Abgabe von Speisen

  • Ist der Ausschank von alkoholischen Getränken gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zu verabreichen. Davon ist mindestens ein Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge.
  • Alkohol darf nicht an Kinder ausgeschenkt werden.
  • Zum Spülen darf nur Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Trinkwasser) verwendet werden. Das Wasser ist durch ständigen Zulauf frischen Wassers (Ableitung des Überlaufs) fortlaufend zu erneuern.
  • Das Wasser ist in kurzfristigen Abständen zu erneuern.
  • Der Erdboden ist bei den Bierzapfstellen mit einem Bretterbelag (Lattenrost) zu versehen.
  • Die Abwässer sind, soweit die Einleitung in das Kanalnetz oder sonstige Vorfluter nicht möglich ist, in eine Grube einzuleiten, die mit einer festen Abdeckung versehen ist.
  • Lebensmittel (z.B. Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage, Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch, auch Imbisse, wie Wurstsemmeln, heiße Würstchen, Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse, Erzeugnisse aus Fischen, Eiprodukte) dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt und verkauft werden, die im Besitz einer, nicht mehr als drei Monate alten, Bescheinigung § 42 und 43 Infektionsschutzgesetzes des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes sind.
  • Die Abgabestellen für Speisen sind mit sauberen Tischen auszustatten. Etwa ausgelegte Lebensmittel sind gegen die Kunden durch einen entsprechenden Warenschutz abzuschirmen.

Verantwortlichkeit des Veranstalters

  • Sämtliche Preise sind gut sichtbar anzuschreiben.
  • Die Aushangpflicht und die Verbote des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten.
  • Die Schankstellen sind mit ausreichenden Spüleinrichtungen für die Schankgefäße auszustatten.
  • An der Betriebsstätte müssen in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Wohnung des Gewerbetreibenden angegeben sein.
  • Für den geordneten Schankbetrieb, die Einhaltung der Sperrzeitbestimmungen, der Jugendschutzbestimmungen, der hygiene- und seuchenpolizeilichen Vorschriften sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (die Preise für die angebotenen Speisen und Getränke sind deutlich sichtbar anzubringen) ist der Veranstalter bzw. die zu seiner Vertretung bestellte Person verantwortlich. Für den Betrieb muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
  • Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind geeignete Personen in ausreichender Zahl bereitzustellen.
  • Die Veranstaltung ist so durchzuführen, dass eine Belästigung der Nachbarschaft durch ruhestörenden Lärm vermieden wird. Den Gestattungsbescheid und die Bescheinigung nach § 42 und 43 Infektionsschutzgesetz müssen Sie am Veranstaltungsort aufbewahren, um sie bei Kontrollen vorzeigen zu können.


Die Auflagen für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb werden für jeden Einzelfall entsprechend geprüft.

Über dieses Formular beantragen Sie die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 GastG. Antrag Ausschankgenehmigung

oder online über https://formular.komuna.net/intelliform/forms/login-choice;jsessionid=2I2V28SdEFcWoWjqRw5M4_-zeqkoFFxVUPdKIQsL.IF0

2. Beantragung auf Erlaubnis zur Veranstaltung von Festen und anderen öffentlichen Vergnügungen

Antrag auf Erlaubnis einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 Abs. 3 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG nicht fristgemäß erstattet wird oder wenn es sich um eine Veranstaltung mit mehr als 1.000 Besuchern zugleich handelt, die außerhalb einer für eine solche Zahl bestimmter Anlagen stattfinden soll.

Für folgende Veranstaltungen kann eine Erlaubnis beantragt werden:

Öffentliches Feste (Volksfest, Sportfest, etc.)
Konzerte
Tanzveranstaltungen
Filmvorführungen
Für folgende Veranstaltungen kann hiermit keine Erlaubnis beantragt werden:

Motorsportliche Veranstaltungen
Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:

Lageplan des Veranstaltungsortes:

Plan mit eingezeichneten Aufbauten, Fluchtwegen, Notausgängen, etc.
Haftpflichtversicherung des Veranstalters
Sicherheitskonzept: Bei Veranstaltungen mit hoher Risikostufe oder mehr als 1.000 Besuchern erforderlich
Bei Einsatz eines professionellen Sicherheitsdienstes: Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung
ggf. Ausführungsgenehmigung / TÜV-Bescheinigung für Aufbauten
Veranstaltungsablauf / Programm (optional)
Dokumente bitte im Format PDF, PNG oder JPG vorbereiten.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

Antragskosten: 30,00 €

Weitere Hinweise:

Bei geplantem Alkoholausschank ist ggf. eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (§12 GastG) separat zu beantragen.
Musikdarbietungen sind bei der GEMA separat anzumelden.
Bei übermäßiger Straßenbenutzung im Rahmen einer Veranstaltung ist ggf. eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 2 StVO notwendig. Wenden Sie sich hierzu rechtzeitig an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Formular Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

oder online https://formular.komuna.net/intelliform/forms/login-choice;jsessionid=hX-VqESJ_qIyRDtlf653AjO9JcGMvileOUh7E5Ak.IF0

Antrag auf Marktfestsetzung

Festgesetze Märkte mit gewerblichen Anbietern:

Festsetzungsfähig gem. § 69 Gewerbeordnung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung, sind nur Märkte gewerblicher Anbieter (z.B. Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte). Festgesetze Märkte genießen bestimmte Marktprivilegien, zu denen auch eine feiertagsrechtliche Privilegierung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz zählt. Ein weiteres Marktprivileg ist, dass die Anbieter keine Reisegewerbekarte gemäß § 55 GewO besitzen müssen, um einen Stand auf dem Markt zu betreiben.

Antrag auf Marktfestsetzung

Nicht festgesetzte Märkte mit gewerblichen Anbietern:

Hierbei findet das Sonn- und Feiertagsgesetz unmittelbar Anwendung. Ein nicht nach § 69 GewO festgesetzter Flohmarkt gewerblicher Anbieter, bei dem es den Mitwirkenden vorwiegend um wirtschaftliche Interessen geht, ist damit an Sonn- und Feiertagen nach Art. 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz unzulässig. Zudem sind die Teilnehmer an die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes gebunden. Das bedeutet, dass derartige Veranstaltungen nur bis 20:00 Uhr erlaubt sind.

Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können jedoch die Gemeinden nach Art. 23 Landesstraf- und Verordnungsgesetz Anordnungen treffen bezüglich des Sanitätsdienstes, des Ordnungsdienstes, der Feuerwehrzufahrten und Rettungswege und der Toilettenanlagen usw. Der Veranstalter muss somit immer damit rechnen, dass entsprechenden Sicherheitsauflagen durch die Gemeinde erteilt werden. Dabei sind die Entscheidungen der Gemeinden Ermessenentscheidungen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.

Der Veranstalter derartiger Märkte muss das Gewerbe auch nach § 14 GewO anzeigen („Durchführung von Floh- und/oder Trödelmärkten).

In der Regel brauchen die Teilnehmer hierfür eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 GewO. Diese wird auf Antrag vom Landratsamt erteilt.

Straßenverkehr; Beantragung einer Anordnung zur Baustellensicherung

Wenn durch eine Baustelle der Verkehrsfluss beeinträchtigt wird und verkehrsregelnde Maßnahmen nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich werden, müssen Sie die verkehrsregelnden Maßnahmen bei Ihrer Verwaltungsgemeinschaft beantragen.

Zu Arbeiten im Straßenraum zählen unter anderem folgende Maßnahmen:
• Baustellen und Aufgrabungen durch Bauunternehmen (beispielsweise für Telefon, Gas, Wasser und Strom)
• Aufstellen eines Baustellengerüstes
• Aufstellen eines Containers
• Aufstellen von Arbeitsgeräten (zum Beispiel Autokräne und Baustellenkräne, Hebebühnen)
• Abstellen von Baumaterial
Hinweis: Parkbuchten und Parkplätze zählen ebenfalls mit zum Straßenraum.

Verfahrensablauf:
Vor der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum muss eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt und eingeholt werden. Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt unter anderem, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und darüber hinaus, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen. Die getroffenen Regelungen müssen befolgt werden. Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung muss frühzeitig (mind. zwei Wochen vorher) gestellt werden.
Mit den Arbeiten darf nicht vor Erteilung der Anordnung begonnen werden!

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
Regel- oder Verkehrszeichenplan
Sondernutzungserlaubnis der Straßenbaulast (falls erforderlich)
Dokumente bitte im Format PDF, PNG oder JPG vorbereiten.

Folgende Gebühren werden für diesen Antrag erhoben:

Zwischen € 10,20 und € 767,00, abhängig von der notwendigen Anordnung zur Beschilderung.

Die Kosten der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die durch die verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich werden, sind durch das (Bau-)Unternehmen zu tragen.

Hinweis: Die Gemeinden können lediglich verkehrsrechtliche Maßnahmen für die Ortsstraßen im Gemeindegebiet anordnen. Sind höherrangigere Bundesstraßen von der Sperrung betroffen, ist die übergeordnete Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Rhön-Grabfed zuständig.

Antrag Verkehrsregelnde Maßnahme bei einer Baustelle

oder online https://formular.komuna.net/intelliform/forms/login-choice;jsessionid=65gN9KXD5zHHjEzNzC_3r41jIuimiG2PV3zlcRSD.IF0